Netzneutralität in der Verfassung verankern
Dieser Antrag wurde eingereicht von:
13.03.2018 - 18.407
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Erledigt
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Die Bundesverfassung wird so geändert, dass sie garantiert, dass das Gesetz den freien, universellen, gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu allen offenen digitalen Netzen gewährleistet.
Begründung:
Das Konzept der Netzneutralität bedeutet, dass Anbieter von Fernmeldediensten den Zugang zu sämtlichen Inhalten und Anwendungen ermöglichen müssen, unabhängig von deren Herkunft und ohne bestimmte Produkte oder Websites zu begünstigen oder zu blockieren.
Die Datenübertragung im Internet zwischen dem Datenzentrum des Senders und dem Smartphone oder Computer des Nutzers erfolgt über eine Infrastruktur aus Kabeln und Fasern eines Fernmeldedienstanbieters. Alle Internetnutzerinnen und -nutzer bezahlen demnach dem Fernmeldedienstanbieter einen bestimmten Betrag, um über dessen Infrastruktur auf das Internet zugreifen zu können. Nach dieser Zahlung sollte der Anbieter keinen Einfluss mehr auf den Inhalt, die Herkunft, das Ziel oder die Art der sich in Umlauf befindlichen Daten nehmen können. Das Prinzip der Netzneutralität garantiert demnach allen Personen, die das Internet nutzen, den gleichen und diskriminierungsfreien Zugang auf Inhalte aller Art, die im Netz verbreitet werden, seien es Artikel, Videos, Fotos oder Anwendungen.
Ohne Netzneutralität haben die Fernmeldedienstanbieter Narrenfreiheit. Weicht man vom Prinzip der Netzneutralität ab, hindert die Telekomfirmen nichts mehr daran, eine finanzielle Gegenleistung für einen freien und schnellen Zugang zu Inhalten zu verlangen, die ein Unternehmen im Internet anbietet. Entweder zahlen die Nutzerinnen und Nutzer für den Zugang, oder das Unternehmen zahlt, damit alle Personen im Internet auf seine Inhalte zugreifen können. In beiden Fällen handelt der Telekomanbieter willkürlich und diskriminierend, verzerrt den Wettbewerb und schränkt das Recht auf Information ein (Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung), mit dem alleinigen Ziel, seinen Profit zu steigern. Der Fernmeldedienstanbieter könnte auch einen Internettarif offerieren, der eine begrenzte Anzahl an vorher ausgewählten Anwendungen oder Websites umfasst, analog zur Situation mit den Bezahlmodellen beim Fernsehen, wo Nutzerinnen und Nutzer mehr zahlen, wenn sie mehr Kanäle empfangen wollen. Die Inhalte der Unternehmen, deren Anwendungen oder Websites nicht von den Telekomanbietern ausgewählt werden, würden dann deutlich seltener auf den Bildschirmen der Internetnutzer ankommen – auch dies wäre eine grobe Verzerrung des freien Wettbewerbs und eine Einschränkung des Zugangs zu Informationen.
In der Schweiz ist die Netzneutralität ein „ungeschriebenes Gesetz“. Doch ohne eindeutige und präzise Gesetzgebung zu diesem Thema – selbst im Fernmeldegesetz (FMG) findet das Prinzip der Netzneutralität keine Erwähnung – sind die Internetnutzerinnen und -nutzer nicht vor Missbrauch geschützt, und der Verhaltenskodex der Telekomanbieter, der weder verbindlich noch komplett ist, ist auch nicht gerade beruhigend.
Wir sind daher in der Pflicht, vorausschauend tätig zu werden und die Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Unternehmen vor der Willkür der Fernmeldedienstanbieter zu bewahren, indem wir den Grundsatz der Netzneutralität in der Bundesverfassung verankern. Als Konsequenz aus der Meinungsfreiheit und dem Recht auf Information einerseits und der Wettbewerbsfreiheit andererseits sollte die Netzneutralität als verfassungsmässig garantiertes Grundrecht betrachtet werden.
Selbstverständlich müssten im Gesetz Ausnahmen für Notdienste vorgesehen werden, wo die Einschränkung der Netzneutralität im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein kann.