Marcel Dobler

Nationalrat

Eingereicht am: 15.06.2017

16.09.2017 - 17.3497
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Abgeschrieben

Der Bundesrat wird gebeten, die Bekämpfung der organisierten und international tätigen Computerkriminalität zentral zu regeln. Es braucht dafür eine Anlauf- und Koordinationsstelle, insbesondere auch mit Blick auf eine klare Kompetenzaufteilung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Die gesetzliche Grundlage dafür könnte in der StPO oder im ZentG geschaffen werden. Ziel muss sein, eine Übersicht der Straffälle und die operative Koordination zwischen den zuständigen Stellen zu gewährleisten.

Begründung:

Wie die neueste KPMG-Studie (Mai 2017) zeigt, wurden 88 Prozent der Firmen, die an der Umfrage teilgenommen haben, im letzten Jahr Opfer von sogenannten Cyberattacken. Der grosse Anstieg im Vergleich zum Vorjahr (54 Prozent) zeigt klar, dass die Bedrohung durch Straftaten, die mittels oder gegen IKT ausgeführt werden, dramatisch wächst. Es wächst jedoch nicht nur die Zahl der Attacken, sondern die Phänomene der Computerkriminalität nehmen auch immer bedrohlichere Formen an, beispielsweise sind in den letzten Monaten DDoS-Attacken beobachtet worden, denen nur eine Handvoll Firmen weltweit standhalten kann. Zudem wird deutlich, dass die Täterschaft arbeitsteilig aus verschiedensten Ländern operiert und gleichzeitig verschiedene Erfolgsorte trifft. Die wachsende Komplexität und Vielschichtigkeit der Bedrohungen ist eine der grössten Herausforderungen unserer Zeit. Dem ist die föderal fragmentierte Strafverfolgung nicht gewachsen, solange keine zentrale Anlaufstelle besteht, die über die Bündelung der Kommunikation mit ausländischen Behörden hinaus auch operativ koordinieren kann.

Die StPO legt in den Artikeln 23 und 24 zentrale Gerichtsbarkeitskompetenzen fest; das ZentG ist die Grundlage, auf welcher „der Bund Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens“ führt, wobei „die Zentralstellen mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammenarbeiten“.

Der Weg via StPO bedarf der Ergänzung von Artikel 24 („Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität“) um die computerrelevanten Paragrafen; der Weg via ZentG braucht eine Erweiterung über „Verbrechen“ hinaus, hin zu „Vergehen“, nach dem 2. Abschnitt (Zentralstelle für Bekämpfung des organisierten Verbrechens) einen neuen Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung internationaler Computerkriminalität.

Antrag des Bundesrates vom 30.08.2017:

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.