Digital Markets Act für die Schweiz
Dieser Antrag wurde eingereicht von:
Min Li Marti
Nationalrätin
Eingereicht am: 08.03.2023
08.03.2023 - 23.3069
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Im Rat noch nicht behandelt
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Gesetzesanpassungen vorzuschlagen, um die wesentlichen Ziele des europäischen Digital Markets Act (DMA) in der Schweiz umzusetzen – und zwar in jenen Bereichen, in denen die europäische Regulierung nicht automatisch greift. Er achtet dabei auf eine möglichst grosse Kompatibilität mit dem europäischen Recht.
BEGRÜNDUNG
Das Gesetz der Europäischen Union (EU) über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) ergänzt das europäische Wettbewerbsrecht, beschränkt die Macht der als „Gatekeeper“ bezeichneten marktbeherrschenden Digitalkonzerne im Interesse eines fairen Wettbewerbs und schafft einheitliche Rahmenbedingungen im gesamten EU-Binnenmarkt.
Diesen „Gatekeepern“ werden besondere Verhaltenspflichten auferlegt. Dabei geht es um Selbstbegünstigungsverbote, Regelungen zur Datennutzung und zur Dateninteroperabilität bis hin zu Diskriminierungsverboten und fairen Bedingungen. Verstösse können mit Sanktionen geahndet werden, darunter Geldbussen in Höhe von bis zu 20 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes der Konzerne.
Damit auch die Schweizer Bevölkerung und die Schweizer Wirtschaft von den wichtigen Zielen dieser Gesetzgebung profitieren können, wird der Bundesrat beauftragt, die nötigen Gesetzesanpassungen vorzuschlagen, welche möglichst kompatibel mit dem europäischen Recht sind.
STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES VOM 17.05.2023
Mit dem Digital Market Act (DMA) möchte die EU die Offenheit und Bestreitbarkeit von digitalen Märkten durch eine sehr umfassende und detaillierte Regulierung der grössten internationalen Online-Plattformen verbessern.
Die wesentlichen Ziele des DMA werden in der Schweiz mit der bestehenden Gesetzgebung grundsätzlich umgesetzt. Der wirksame Wettbewerb wird auch auf digitalen Märkten in erster Linie mit dem geltenden kartellrechtlichen Rahmen sichergestellt. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen eine plattformspezifische Anwendung zu. Dies zeigt die Praxis der Wettbewerbsbehörden und Gerichte. Im Einzelfall können auch vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, etwa dort, wo irreversible Marktverschliessungen drohen. Zudem wurde das Instrumentarium der Wettbewerbsbehörden in der Missbrauchsaufsicht gemäss Artikel 7 Kartellgesetz (KG; SR 251) jüngst mit dem Instrument der relativen Marktmacht stark ausgeweitet. Dieses dürfte in Zukunft auch bei digitalen Sachverhalten zur Anwendung gelangen.
Neben diesem kartellrechtlichen Rahmen traten in jüngster Zeit auch spezifische ex ante-Regulierungen für Digitalkonzerne in Kraft, so z. B. das Verbot von Paritätsklauseln in Verträgen zwischen Beherbergungsbetrieben und Online-Buchungsplattformen gemäss Artikel 8a UWG (SR 241) und das Verbot des privaten Geoblockings gemäss Artikel 3a UWG.
Zur Übernahme von Elementen des DMA in das schweizerische Recht sieht der Bundesrat keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Zum einen ist zu erwarten, dass die neuen EU-Regeln von den grossen Online-Plattformen auch in der Schweiz angewendet werden. Einerseits weil sie die Schweiz häufig demselben Markt wie die EU-Mitgliedstaaten zuordnen. Andererseits weil die WEKO auch ausserhalb von Untersuchungsverfahren regelmässig daraufhin hinwirkt, dass Verhaltensanpassungen von Unternehmen aufgrund von kartellrechtlichen Verfahren in der EU, von diesen auch in der Schweiz umgesetzt werden. Zum anderen hat die jüngste Vergangenheit gezeigt, dass die WEKO in Digitalfällen mit besonderem Inlandsbezug direkt mit kartellrechtlichen Verfahren eingreift und den wirksamen Wettbewerb schützt.
Der DMA ist in der EU ab Mai 2023 anwendbar. Vollständig umsetzen müssen ihn die Unternehmen ab März 2024. Der Bundesrat wird die entsprechenden Entwicklungen in der EU eng verfolgen und allfälligen Handlungsbedarf nach der vollständigen Inkraftsetzung des DMA eruieren. Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat einen Abänderungsantrag der Motion in einen Prüfauftrag stellen. Dieser soll den Bundesrat beauftragen zu prüfen, welche Gesetzesanpassungen nötig sind, um die wesentlichen Ziele des europäischen DMA in der Schweiz umzusetzen.
ANTRAG DES BUNDESRATES VOM 17.05.2023
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion