Franz Grüter

Nationalrat

Eingereicht am: 16.06.2016

16.06.2016 - 16.3472
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Erledigt

Der Bundesrat wird beauftragt, den Einlagenbegriff aus Artikel 1 Absatz 2 BankG und Artikel 2 Buchstabe a der BankV risikogerecht einzugrenzen und zu definieren. Die gegenwärtig weite Auslegung durch die Finma behindert innovative Blockchain-Startup Unternehmen, deren Geschäftsmodelle als Bankengeschäft qualifiziert werden, ohne dass der dem Einlagebegriff zugrundeliegende Schutzgedanke dies erfordern würde.

 

Begründung:

Für die Zukunft des Finanzplatzes Schweiz, ist es entscheidend, bei den neusten technologischen Entwicklungen vorne dabei zu sein. Eine solche Technologie ist die Blockchain, wie vom Bundesrat in der Medienmitteilung vom 20. April 2016 festgehalten. Blockchains ermöglichen dank ihrer lückenlosen und nicht veränderbaren Historie den unwiderlegbaren Nachweis von Transaktionen. Damit könnten viele Geschäfte direkt zwischen zwei Vertragsparteien abgewickelt werden, die bislang einen Mittelsmann erforderten (z.B. Zahlungsdienstleister). Die Technologie birgt viel Potential, welches aber nur ausgeschöpft werden kann, wenn die entsprechenden Innovationen auf dem Markt getestet werden können. Die Schweiz hat die Chance zu einem weltweit führenden Standort für Blockchain-Startups zu werden.

Eine Praxis, die dies zurzeit behindert, ist die weite Auslegung des Einlagenbegriffs gemäss der Bankengesetzgebung. Diese führt dazu, dass viele Startups im Bereich Blockchain unnötig als Bank qualifiziert werden.

Dem Einlagenbegriff liegt das Interesse am Schutz der Einleger zugrunde. Nach heutiger Anwendung des Begriffs werden auch Nichtbanken zur Einhaltung von umfassenden Sorgfaltspflichten und Eigenmittelanforderungen in Millionenhöhe verpflichtet. Das ist für FinTech Startups unbefriedigend:

1. Eine Banklizenz ist zum Schutz des Kunden der neuen Dienstleistungen nicht notwendig; und

2. kein junges Startup kann sich eine Banklizenz leisten.

Der Einlagenbegriff soll – gerade auch im Hinblick auf die derzeit seitens Finma in Ausarbeitung befindliche „Bankenliz Light“ – so eingegrenzt werden, dass nur Geschäftsmodelle erfasst werden, von welchen für den Kunden mit dem typischen Bankgeschäft (Zinsgeschäft) verbundene Risiken ausgehen. Die Entgegennahme von Vermögenswerten für vordefinierte Zwecke und mit tiefem Schutzbedürfnis – z.B. die Entgegennahme und Herausgabe von digitalen Währungen oder deren Speicherung (Aufbewahrung) analog zu Schliessfächern – darf nicht unter das BankG fallen.

 

Stellungnahme des Bundesrates vom 17.08.2016:

Gemäss dem Bankengesetz (BankG; SR 952.0) ist es Personen, die über keine Bankbewilligung verfügen, untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BankG) oder dafür zu werben (Art. 49 Abs. 1 Bst. c BankG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird als Publikumseinlage das Eingehen einer Verpflichtung gegenüber Dritten auf eigene Rechnung bezeichnet, wodurch sich die infrage stehende Person selbst zur Rückzahlungsschuldnerin der entsprechenden Leistung macht. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass sämtliche Verbindlichkeiten Einlagen darstellen. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt die Bankenverordnung (BankV; SR 952.02) abschliessend in Artikel 5 Absätze 2 und 3 (vgl. BGE 136 II 43, E. 4.2 und BGE 132 II 382, E. 6.3.1, mit Hinweisen).

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass bei vielen Fintech-Geschäftsmodellen gewerbsmässig fremde Gelder (als Publikumseinlagen) entgegengenommen werden. Sie fallen damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des BankG und benötigen eine entsprechende Bewilligung der Finma. Bei vielen Fintech-Geschäftsmodellen fehlt es indessen mangels einer Wiederanlage dieser Gelder an der für Banken typischen Fristentransformation und den damit einhergehenden Risiken (insbesondere Liquiditäts- und Zinsrisiken). Die hohen Anforderungen des BankG erscheinen damit für diese Geschäftsmodelle als unverhältnismässig.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement am 20. April 2016 damit beauftragt, zu prüfen, ob zur Verringerung von Markteintrittshürden für Anbieter von innovativen Finanztechnologien im Finanzmarktrecht regulatorischer Handlungsbedarf besteht, und das weitere Vorgehen vorzuschlagen. Die Ergebnisse der Prüfung sollen bis im Herbst 2016 vorliegen.

Im Rahmen der laufenden Arbeiten werden unter Einbezug der Branche verschiedene Möglichkeiten geprüft, um die bereits bekannten Markteintrittshürden im Bereich des BankG zu senken. Die vom Motionär vorgeschlagene Neudefinition des Begriffs der Einlage ist eine dieser Möglichkeiten. Infrage kommen aber auch andere Lösungsmöglichkeiten. So könnte insbesondere eine neue Bewilligungskategorie für Geschäftsmodelle geschaffen werden, die kein bankentypisches Geschäft betreiben, aber gewisse Elemente der Bankentätigkeit ausüben, insbesondere eine beschränkte Entgegennahme von Kundengeldern ohne Ausgabe von Krediten. Die Bewilligungsvoraussetzungen dafür könnten aufgrund der geringeren Risiken und des begrenzten Geschäftsfeldes weniger umfangreich ausgestaltet werden als bei einer Bankbewilligung (z. B. geringeres Mindestkapital, weniger hohe oder keine Anforderungen an Eigenmittel, Liquidität, Revision usw.). Zum Abbau von ungerechtfertigten Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen ebenfalls infrage kommt etwa auch die Schaffung zusätzlicher neuer Ausnahmen vom BankG (Erweiterung der Ausnahmen in Art. 5 BankV). In diesem Zusammenhang hielt der Bundesrat am 20. April 2016 fest, dass Fintech-Unternehmen bereits nach geltendem Recht unter bestimmten Umständen unter die Ausnahme von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c BankV fallen können und diesfalls vom Anwendungsbereich des BankG ausgenommen sind. Es obliegt der Finma zu entscheiden, ob die Bestimmung im konkreten Fall zur Anwendung gelangt.

Zusammengefasst ergibt sich, dass mit der Annahme der Motion dem Ergebnis der laufenden Prüfungen vorgegriffen würde. Sie ist daher abzulehnen.

 

Antrag des Bundesrates vom 17.08.2016:

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.