Daten sind das höchste Gut privater Unternehmen. Datenherausgabe beim Konkurs von Providern regeln
Dieser Antrag wurde eingereicht von:
Marcel Dobler
Nationalrat
Eingereicht am: 07.03.2017
16.09.2017 - 17.410
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Folge gegeben
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Parlament wird ersucht, den Bedürfnissen von Unternehmen im digitalen Zeitalter Rechnung zu tragen. Daten und Wissen sind das höchste Gut eines Unternehmens. Diese sollen auch im Konkursfall geschützt werden. Dies soll durch folgende Ergänzung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erfolgen:
Ergänzung in Artikel 242:
„Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von nichtkörperlichen Vermögenswerten, welche von einem Dritten beansprucht werden. Die Herausgabe setzt voraus, dass die nichtkörperlichen Vermögenswerte separiert werden können und der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass diese dem Schuldner nur anvertraut sind. Die anfallenden Kosten sind vom Antragssteller zu tragen.“
Begründung:
Damit der Wirtschaftsstandort Schweiz im internationalen ICT-Umfeld Bestand haben kann, bedarf es einer stabilen und modernen Infrastruktur, gut ausgebildeter Arbeitnehmer und fortschrittlicher Rechtsgrundlagen zum Schutz von Personendaten sowie auch von Computerdaten.
Der Konkursfall eines Cloud-Providers stellt Kunden und Nutzer heute vor grosse Probleme: Der Eigentümer von Daten, die er als Kunde eines Cloud-Providers bei einem solchen hinterlegt, hat keine Möglichkeit, diese wieder herauszuverlangen, wenn der Cloud-Provider in Konkurs geht. Dies einerseits, weil Computerdaten sachenrechtlich keine beweglichen Sachen darstellen. Anderseits fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, um bei einer Konkursverwaltung den Antrag auf Rückgabe der hinterlegten Daten zu stellen.
Wie schon die Antwort auf die Anfrage Schwaab 14.1064 vom 16. September 2014 zeigte, unterschätzt der Bundesrat die Brisanz der Lage. Er beantwortete die Anfrage lediglich in Bezug auf Personendaten (Datenschutzrecht) und kam zum Schluss, dass die Daten bereits genügend geschützt seien und es keiner Sonderregel für Daten im Konkursfall bedürfe. Dabei unterlässt es der Bundesrat, andere digitale Daten in Betracht zu ziehen.
Weil die heutige Gesetzeslage äusserst einschneidende Konsequenzen für den Dateneigentümer im Falle eines Konkurses eines Cloud-Providers hat und vertragliche Regelungen keinen Schutz gewähren, ist es nicht nur wünschenswert, sondern eine längst überfällige Notwendigkeit, dass sich der Gesetzgeber diesen kontraproduktiven Effekten eines Konkurses annimmt. Die vorgeschlagene Erweiterung des SchKG schafft Rechtssicherheit und verhilft zu einer praxistauglichen Lösung, die es zeitnah umzusetzen gilt.