15.03.2023 - 23.3151
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Im Rat noch nicht behandelt

Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen sehen vor, dass der Bundesrat bestimmen kann, dass jede versicherte Person für die Dauer ihrer Unterstellung unter die OKP eine Versichertenkarte erhält. Diese enthält Sichtdaten und auf einem Chip gespeicherte Daten. Die Leistungserbringer können diese Informationen für die Abrechnung übernehmen.

Heute werden nur physische Versichertenkarten ausgegeben. Wenn die versicherte Person ihren Krankenversicherer wechselt, erhält sie jeweils eine neue Versichertenkarte. Dies kann zu Lieferengpässen führen, wenn – wie dieses Jahr – überdurchschnittlich viele versicherte Personen ihre Versicherung wechseln.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:

– Im Zeitalter der Digitalisierung und des gesteigerten Umweltbewusstseins ist der Bundesrat auch der Meinung, dass jeder Versicherte die Möglichkeit haben sollte, zwischen einer physischen oder einer digitalen Versichertenkarte frei zu wählen?

– Gibt es seitens des Bundes oder seitens anderer europäischer Länder Bestrebungen, die Europäische Versichertenkarte (auf der Rückseite der physischen Versichertenkarte) auch in digitaler Form zu ermöglichen?

 

STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES VOM 17.05.2023

1. Jede versicherte Person erhält für die Dauer ihrer Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Versichertenkarte (Art. 42a Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], SR 832.10 und Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung [VVK], SR 832.105). Sie ist in der Regel fünf Jahre gültig. Bei einem Wechsel des Versicherers stellt der neue Versicherer die neue Karte aus. Die Karte enthält administrative Daten, die der Abrechnung zwischen Leistungserbringer und Versicherer dienen. Auf der Rückseite befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), mit der die versicherte Person in der EU/EFTA/UK medizinisch notwendige Behandlungen in Anspruch nehmen kann. Die Abrechnung erfolgt über die internationale Leistungsaushilfe. Diese Karten werden von der SASIS AG hergestellt und herausgegeben.

Seit einigen Jahren ist es zusätzlich möglich, die Versichertenkarte in virtueller Form zu erhalten (VICARD). Die versicherten Personen können die VICARD nutzen, in dem sie die entsprechende App des Versicherers beantragen respektive nutzen. Es gilt zu beachten, dass aktuell rund die Hälfte der Versicherer die VICARD anbieten jedoch noch nicht alle Leistungserbringer diese akzeptieren. Die VICARD soll im Rahmen des Kostendämpfungspakets II eine gesetzliche Grundlage erhalten. Die Versichertenkarte in physischer Form bleibt derzeit weiterhin notwendig, da das europäische Ausland die Europäische Krankenversicherungskarte aktuell nur im Kreditkartenformat akzeptiert.

2. Mehrere europäische Länder arbeiten zurzeit an der Digitalisierung ihrer nationalen Versichertenkarten, darunter Österreich und Frankreich, mit denen die Schweiz in engem Kontakt steht. Diese nationalen Versichertenkarten sind unabhängig von der Europäischen Krankenversicherungskarte.

Die Europäische Krankenversicherungskarte wurde nach einem einheitlichen Muster eingeführt, das von der Europäischen Union festgelegt wurde. Damit sollte ein besserer Schutz gegen die missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Karte gewährleistet werden. Es wurden auch einheitliche Spezifikationen festgelegt, damit sowohl die versicherte Person als auch die Dienstleister und die Einrichtungen der sozialen Sicherheit die Karte anhand des einheitlichen Musters leicht erkennen und akzeptieren können.

Auf europäischer Ebene werden zurzeit Anstrengungen unternommen, um eine virtuelle Version der Europäischen Versicherungskarte zu schaffen. Die Spezifikationen werden auf europäischer Ebene von der Europäischen Union festgelegt. Es ist noch nicht absehbar, wann die virtuelle Karte in Europa eingeführt wird. Der Bundesrat verfolgt die Arbeiten aufmerksam.