Balthasar Glättli

Nationalrat

Eingereicht am: 25.09.2019

27.09.2019 - 19.1053
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Erledigt

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Weibel 19.3247, „Freigabe von Bildern des Bundes“, erklärt, dass er zur Freigabe von Bildern des Bundes grundsätzlich bereit ist, sofern ihre Nutzung nicht aus daten-, urheber- oder informationsschutzrechtlichen Gründen eingeschränkt ist. Die Bevölkerung hat heute allerdings noch keine Möglichkeit zu wissen, wo und unter welchen Bedingungen solche frei weiternutzbaren Bilder zu finden und zu nutzen sind. Dafür müsste der Bundesrat einen Überblick über den Speicherort und den lizenzrechtlichen Status der Datenbestände der frei nutzbaren Bilder von Ämtern und Behörden publizieren.

1. Hat der Bundesrat einen solchen Überblick über die frei nutzbaren Bilder von Ämtern und Behörden?

2. Ist er bereit, ein Verzeichnis der freien Bilder des Bundes anzulegen, das über den Lizenzstatus dieser Bilder informiert? Je nach Stand der Erschliessung dieser Bilder könnten diese einzeln oder vorerst nur nach Sammlungen aufgelistet werden.

3. Könnte das Portal für die Schweizer Open Government Data (https://opendata.swiss) dazu genutzt werden?

4. Ist er bereit, die freigegebenen Bilder, welche für die Webseiten von admin.ch verwendet werden, entsprechend zu kennzeichnen?

5. Sollten folgerichtig nicht die allgemeinen Copyright-Bestimmungen von admin.ch auf der Seite https://www.admin.ch/gov/de/start/rechtliches.html aufgrund der bundesrätlichen Stellungnahme zur Interpellation 19.3247 überarbeitet werden?

6. Gelten die Aussagen des Bundesrates in seiner Stellungnahme zur Interpellation 19.3247, „Freigabe von Bildern des Bundes“, sinngemäss auch für Audio- und Videodateien des Bundes?

7. Wenn ja, könnten diese freien Dateien in gleicher Weise wie die Bilder im Verzeichnis aufgelistet werden?

 

Antwort des Bundesrates vom 20.11.2019:

1. Ein Überblick über den Speicherort und den lizenzrechtlichen Status der frei nutzbaren Bilder von Ämtern und Behörden liegt nicht vor. Die Bilder werden über verschiedene Kanäle (Fotograf, Bildagentur usw.) und mit unterschiedlichen Verwendungszwecken eingekauft. In den seltensten Fällen werden die Bilder mit uneingeschränkter Verwendung erworben.

2. Damit ein Verzeichnis der freien Bilder inklusive Lizenzstatus des Bundes angelegt werden kann, bedarf es der Standardisierung der verschiedenen Kanäle und Formate. Im Zuge der rasanten digitalen Entwicklungen – auch im Bild-, Ton- und Videobereich – ist eine solche Standardisierung der Kanäle nicht in jedem Fall von Vorteil. Daher ist bei der heutigen Regelung zu bleiben, wonach die Zuständigkeit für den Inhalt und die Ausgestaltung des publizierten Bildes, Videos usw. grundsätzlich bei den einzelnen Verwaltungseinheiten liegt.

3. Das Portal für die Schweizer Open Government Data (OGD; https://opendata.swiss) wird auch als Katalog für die Bilder des Bundes gesehen, wobei es hierfür noch technische Ausbauten braucht. Die Behandlung von Bildern, Videos oder Tonträgern als Open Data und deren zusammenfassende Referenzierung ist in der neuen OGD-Strategie des Bundes 2019-23 vorgesehen (siehe Abs. 3, „Definitionen“). OGD ist ein Katalog. Physisch werden die Bilder durch die einzelnen Bundesstellen zu hosten sein (z. B. auf ihren Webseiten). Diese Weiterentwicklungen werden auch unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses betrachtet.

4. Ja.

5. Die angesprochenen Copyright-Bestimmungen besagen Folgendes: „Die auf den Websites der Bundesbehörden enthaltenen Informationen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Durch das Herunterladen oder Kopieren von Inhalten, Bildern, Fotos oder anderen Dateien werden keinerlei Rechte bezüglich der Inhalte übertragen. Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Bildern, Fotos oder anderen Dateien auf den Websites der Bundesbehörden gehören ausschliesslich diesen oder den speziell genannten Rechtsinhabern. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung der Urheberrechtsträger im Voraus einzuholen.“

Eine Anpassung dieser Ausführungen erscheint nicht notwendig, da diese lediglich bestätigen, was auch in der Antwort zur Frage 2 resp. 3 der bundesrätlichen Stellungnahme zur Interpellation Weibel 19.3247 festgehalten wurde.

6./7. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b resp. g des Urheberrechtsgesetzes (SR 231.1) gehören zu den Werken, welche unter das Urheberrecht fallen, „Werke der Musik und andere akustische Werke“ sowie „fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke“, solange sie einen individuellen Charakter aufweisen. Somit sind die rechtlichen Aussagen in Bezug auf den Umgang mit den Fotos (vgl. Antwort 2 der bundesrätlichen Stellungnahme zur Interpellation 19.3247) ebenfalls auf Audio- und Videodateien ausweitbar.