30.12.2016 - 16.4147
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Erledigt

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) dahingehend anzupassen, dass:

1. sämtliche vom Bundesamt erhobenen meteorologischen Daten und erstellten Produkte im Sinne von Open Government Data (OGD) kostenlos, aktuell und unbürokratisch der Öffentlichkeit bereitgestellt werden (Streichung von Art. 3 Abs. 3);

2. in Zukunft vom Bundesamt neben dem Grundangebot (Art. 3 Abs. 1, 2) keine kommerziellen, gewerblichen Dienstleistungen mehr erbracht werden dürfen (Streichung von Art. 4).

Begründung:

Vor den Achtzigerjahren war im Wesentlichen das Bundesamt für Meteorologie der einzige Lieferant von Wetterinformationen. Mit der Digitalisierung hat sich dieser Dienstleistungsbereich seit mehr als 30 Jahren sehr stark verändert, hin zu Vielfalt an Angeboten und Marktorientierung.

OGD:

Die Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft und Behörden mit meteorologischen Informationen erfolgt heute auch in hohem Masse durch private Unternehmen. Das Bundesamt für Meteorologie ist und bleibt eine wichtige Informationsquelle, insbesondere als zentraler Ansprechpartner für die Behörden. Die im Rahmen des Grundauftrages erhobenen Daten und Informationen sind allen Interessenten aktuell und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Keine kommerziellen Dienstleistungen:

Laut heute geltendem MetG in Artikel 4 ist das Bundesamt befugt, erweiterte Dienstleistungen kommerziell anzubieten. Dies ist heute mit einem funktionierenden Markt für meteorologische Dienstleistungen nicht mehr nötig. Kommerzielle Tätigkeiten eines Bundesamtes, welche die privaten Marktteilnehmer konkurrenzieren, verhindern ein fruchtbares Zusammenspiel von Behörden und Wirtschaft. Wenn sich Meteo Schweiz auf die Kernaufgaben konzentriert und einen offenen Informationsaustausch anbietet, kommt dies letztlich der Allgemeinheit zugute.

Ziel der Gesetzesanpassungen ist es, eine klare Entflechtung von staatlichen und privaten Aufgaben im Sinne eines optimalen Zusammenspiels im Interesse der Gesellschaft zu erwirken. Die Entflechtung der Aufgaben von Staat und Wirtschaft führt zu einer generellen Stärkung der Versorgung mit meteorologischen Informationen.

Stellungnahme des Bundesrates vom 15.02.2017:

Die vorliegende Motion steht in Zusammenhang mit der Motion 12.3335, „Rechtliche Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu Meteodaten“. Der Bundesrat hat 2014 in Erfüllung der Motion 12.3335 eine Vernehmlassung zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG; SR 429.1) durchgeführt. Angesichts der angespannten finanziellen Situation verzichtete der Bundesrat jedoch auf die Teilrevision und beantragte, die Motion 12.3335 im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 2017-2019 abzuschreiben. Die definitive Abschreibung bzw. Nichtabschreibung der Motion 12.3335 wird erst in der Frühjahrssession 2017 beschlossen.

Der Bundesrat nimmt zu den Forderungen der Motion Grossen Jürg 16.4147 wie folgt Stellung:

1. Die Motion verlangt, Artikel 3 Absatz 3 MetG ersatzlos zu streichen und damit sämtliche Leistungen des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Damit geht die Motion Grossen Jürg weiter, als es der Bundesrat mit der Vorlage zur Teilrevision des MetG von 2014 vorsah. Die Vorlage des Bundesrates von 2014 legte in einem neuen Artikel 3a die gebührenfreien Daten und die gebührenfreien Informationen im allgemeinen Interesse fest. Weiterverarbeitete gebührenfreie Informationen und die Bereitstellung und Lieferung der Daten und Informationen (sofern sie nicht auf frei zugänglichen Plattformen bezogen werden) sollten jedoch nach wie vor gebührenpflichtig bleiben. Die Abschaffung sämtlicher Gebühren hätte weitere Einnahmenausfälle zur Folge. Damit einhergehen würden zusätzliche Gratisangebote von Meteo Schweiz, welche kostenpflichtige Angebote der privaten Wetterdienstleister konkurrenzieren könnten.

2. Ebenfalls verlangt der Motionär, dass kommerzielle Leistungen des Bundesamtes unterbunden werden. Dies würde bedeuten, dass es für Meteo Schweiz nicht mehr möglich wäre, spezifischen Anfragen Dritter nach Expertenleistungen des Bundes nachzukommen. Diese Art von gewerblichen Leistungen bzw. die von Dritten finanzierten Projekte sind für Meteo Schweiz bedeutend für die Weiterentwicklung der Dienstleistungen und bauen meist auf den spezifischen Fähigkeiten des Bundesamtes in Bezug auf Expertise, Qualitätssicherung und Verfügbarkeit (24-Stunden-Betrieb) auf. Expertenleistungen werden beispielsweise im Bereich Messinfrastruktur, im Bereich von Wetterwarnungen für kritische Infrastrukturen (u. a. für das Monitoring von Hangrutschungen) oder für auf einzelne Regionen und Branchen zugeschnittene Klimaanalysen und -berichte erbracht. Würde Artikel 4 MetG gestrichen, wäre es für Meteo Schweiz nicht mehr möglich, diese Bedürfnisse zu befriedigen. Sie basieren jedoch auf der robusten Infrastruktur, der durch angewandte Forschungstätigkeit erzielten Expertise und Innovationskraft des Bundesamtes und ermöglichen eine gewisse Flexibilität in der Weiterentwicklung fachlicher Grundlagen, ohne dass zusätzliche Mittel aus dem Bundeshaushalt beansprucht werden. Meteo Schweiz konkurrenziert die Privaten in diesen spezifischen Bereichen kaum. Das Gesetz (Art. 4 MetG) gibt bereits heute einen engen Rahmen vor, wie er auch für andere Bundesämter gilt, welche gewerbliche Leistungen erbringen: Das Angebot hat in einem engen Zusammenhang mit dem Grundangebot zu stehen und darf dieses nicht beeinträchtigen (Abs. 2); die Dienstleistungen dürfen nicht quersubventioniert und müssen auf privatrechtlicher Basis erbracht werden (Abs. 3).

Die traditionellen kommerziellen Leistungen von Meteo Schweiz, wie z. B. Wetterprognosen für Zeitungen oder für den Strassenunterhalt im Winter, sind stark zurückgegangen. Sie werden von privaten Dienstleistern erbracht. Es entspricht nicht der Ausrichtung von Meteo Schweiz, in diesen Geschäftsfeldern als Konkurrentin aufzutreten.

Der Bundesrat lehnt in Anbetracht der aufgeführten Punkte die beiden Anliegen des Motionärs ab. Im Rahmen der Erfüllung des Postulates der FDP-Liberalen Fraktion 12.4172 und des Postulates Schilliger 15.3880 wird sich der Bundesrat allerdings mit der grundsätzlichen Thematik der Konkurrenz zwischen Staat und staatsnahen Unternehmen und Privaten auseinandersetzen.

Antrag des Bundesrates vom 15.002.2017:

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.